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Zu 2: Die Bewertungskriterien im Grundsatz

Es wurde häufig von "selbsternannten - meist für Versicherungen tätigen - Sachverständigen" behauptet, daß eine Brille ein Produkt aus zwei Halbfertigprodukten besteht, welche untrennbar miteinander verbunden sind und nicht einzeln weiterverarbeitet werden könnten.

Somit sollte dieser fachfremden Ansicht nach die Brille als Gesamtprodukt bewertet werden und nicht die Fassung und Brillengläser als Einzelprodukte. Dieses führte in der Vergangenheit immer wieder zu angeblichen "Totalschäden" auch bei relativ kleinen Beschädigungen. Festgestellt wurde dann:Ein Brillenglas ist beschädigt, folglich hat die Brillenfassung auch keinen Wert mehr.

 

Beispiel:

Der für eine Versicherung tätige Augenoptik-Gutachter berechnete fälschlich rein nach dem Anschaffungsdatum einer Brille einen Zeitwert von 80 €.

• Nach neutralen Kriterien begutachtet und ermittelt war der tatsächliche Zeit-Gebrauchswert jedoch über 4 x höher.

• Da eine Brillenfassung ersetzbar ist - bzw. Brillengläser zumeist in ein anderes "Gestell" einzuarbeiten sind - oder aber eine Fassung (je nach Zustand) mit neuen Gläsern versehen werden kann - gehörte es früher wie heute zum "täglichen Brot" des Augenoptikers diese Arbeiten vorzunehmen.

• Die Brillenfassung und die einzelnen Brillengläser werden folglich separat bewertet. (Genauere Angaben hierzu finden Sie unter Punkt 4: "Die genauen Bewertungskriterien")

 

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