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Geschrieben von: Administrator
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Sachkundeüberprüfungen für das Augenoptiker-Handwerk (§8 HWO)
Diese Gutachten stellen fest, ob der/die Antragsteller/in die erforderlichen Kenntnisse
zur selbständigen Ausübung des Augenoptiker-Handwerks besitzt.
Besonderheiten (Darlegungen für den Laien):
In der Augenoptik herrscht infolge der Ausübung eines Gefahren-Handwerks
die sog. Meisterpräsenz-Pflicht. Ausnahmebewillungen hiervon erteilt nur
die jeweils zuständige Handwerkskammer, welche jedoch Ihre Entscheidung
entsprechend stützen muss.
I.d.R. werden hierzu Gutachten zur Feststellung der Fähigkeiten des Antragstellers
erstellt, welche nachfolgend die Grundlage zur Erteilung oder Nichterteilung
der Ausnahmegenehmigung darstellen.
Diese Ausnahmegenehmigungen können auch zeitlich befristet sein.
I.d.R. wird meine Person (bundesweit möglich) durch die zuständige
Handwerkskammer des Antragstellers benannt, d.h. zur Erlangung der
Ausnahmegenehmigung ist meine Person der ermittelnde Sachverständige:
Nicht der Genehmigende !
Weiteres auf Anfrage.
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