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Geschrieben von: Administrator   

 

 

Sachkundeüberprüfungen für das Augenoptiker-Handwerk (§8 HWO)

 

Diese Gutachten stellen fest, ob der/die Antragsteller/in die erforderlichen Kenntnisse

zur selbständigen Ausübung des Augenoptiker-Handwerks besitzt.

 

Besonderheiten (Darlegungen für den Laien):

In der Augenoptik herrscht infolge der Ausübung eines Gefahren-Handwerks

die sog. Meisterpräsenz-Pflicht. Ausnahmebewillungen hiervon erteilt nur

die jeweils zuständige Handwerkskammer, welche jedoch Ihre Entscheidung

entsprechend stützen muss.

I.d.R. werden hierzu Gutachten zur Feststellung der Fähigkeiten des Antragstellers

erstellt, welche nachfolgend die Grundlage zur Erteilung oder Nichterteilung

der Ausnahmegenehmigung darstellen.

Diese Ausnahmegenehmigungen können auch zeitlich befristet sein.

 

I.d.R. wird meine Person (bundesweit möglich) durch die zuständige

Handwerkskammer des Antragstellers benannt, d.h. zur Erlangung der

Ausnahmegenehmigung ist meine Person der ermittelnde Sachverständige:

Nicht der Genehmigende !

 

 

Weiteres auf Anfrage.

 
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