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Die ortsübliche Preisermittlung

Worum es überhaupt geht

 

Zur Nennung von Vergleichswerten für eine erbrachte bzw. noch zu erbringende Leistung hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im bezogenen Gebiet zu ermitteln, welche Kosten für die Anfertigung des jeweiligen Produktes bzw. einer Leistung angefallen wären oder anfallen würden.

• Insbesondere ist zu beachten, daß gleichartig aussehende Produkte in ihrer Material- und Eigenschaft bei Preisdifferenzen erheblicher Art meist geringwertiger in Ihrer Ausführung sind.

•  !!! Dieses ist für den Laien erst nach Aufzeigung der Differenzen erkennbar !!!

(Und führt nicht selten im Gerichtsverfahren zu neuen Endverbraucher-Kenntnissen.)

 


 

Die Ermittlung des ortsüblichen bzw. angemessenen Preises

 

Wiedergabe des nachfolgenden Textes nach Überstellung und mit freundlicher Genehmigung der Handwerkskammer zu Köln -Abteilung Sachverständigenwesen- :

Die Ermittlung des Preises für eine Werkvertragsleistung läuft in 3 Stufen ab:

1. Stufe: Die vertragsgemäßig bestimmte Vergütung

2. Stufe: Die ortsübliche Vergütung

3. Stufe: Die angemessene Vergütung

Zur Ermittlung des ortsüblichen Preises ist entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt.

Hierbei kommt es auf die überweigende Mehrheit gleichartiger Einzelfälle an. (Vgl. Staudinger, § 632, Rz. 48, 12 Aufl. 1994, MüKo-Soergel, § 632, Rz. 48, 3. Aufl. 1997)

Problematisch wird dies in Fällen, wo Vergleichbarkeit und Vielfalt fehlen.

 

Für die Vorgehensweise eines Sachverständigen bedeutet dies im Ergebnis folgendes:

Bei "Standardleistungen" (und im Handwerk kann i.d.R. von einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausgegangen werden) reicht die schlichte Anfrage des Sachverständigen bei mehreren Betrieben vor Ort, jedoch bezogen auf das Gesamtangebot.

Das heißt, der Sachverständige hat zu erfragen, zu welchem konkreten (End-)Preis ein Unternehmen eine bestimmt Leistung anbietet.

Bei kompliziert gelagerten Fällen bzw. Einzelfall-Leistungen ist die Ermittlung eines ortsüblichen im engen Sinne nicht möglich. Das bedeutet, der Sachverständige hat -auf sich alleine gestellt- dann den angemessenen Preis zu ermitteln

In diesen Fällen kann er nur Teilauskünfte (wie etwa den Stundenverrechnungssatz) von ortsansässigen Betreiben einholen, bestimmt den angemessen Preis im Endergebnis aber selbst.

Im letzten Fall ist es aber unbedingt ratsam, wenn der Sachverständige seine Vorgehensweise mit dem Gericht abstimmt und darauf hinweist, daß schlichte Anfragen bei ortsansässigen Betrieben nicht möglich sind.

Im bei der Handwerkskammer Dortmund aufgetretenen Problemfall ging es um eine besondere Tischlerleistung für 140.000 €. Das Einholen von Vergleichsangeboten war dem Sachverständigen dabei nicht ohne weiteres möglich. Ortsansässige Betriebe hätten hierzu regelrechte (kostenpflichtige) Kostenvoranschläge erstellen müssen, was selbstverständlich die Kosten des Gutachtens hochgetrieben hätte. Dies hatte der Sachverständige dem Gericht klar gemacht und entsprechend -nach Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes- selber kalkuliert.

-Ende des überstellten, zitierten Textes-

 

 


 

Bedeutung für die Augenoptik (nach Auslegung des Autors W.Hirt)

Handelt es sich um ein vergleichbares Produkt oder Leistung, so kann der ortsübliche Preis "relativ einfach" ermittelt werden.

Beispiel "Brille":

Die Kosten für eine genau beschriebene Brillenfassung, mit

• Herstellerangabe

• Modell-Nr.

• Materialart

• Farbe

• Grösse

und die Kosten für ebenso präzisierte Brillengläser (heißen eigentlich Brillenlinsen), mit

• Herstellerangabe

• Brillenlinsenstärken

• Material

• Durchmesser, Vergütungsart, Filterwirkungen

• Dickenoptimierungen etc.

lassen sich im Zusammenhang mit den Kosten der ebenfalls notwendigen Arbeitsleistung vergleichbar ermitteln.

Folglich: Brillen-"gläser" + Fassung + Arbeitsaufwand = Endverbraucherpreis

 


 

Nicht vergleichbare Produkte (Fallbeispiel)

 

Problematisch wird es bei nicht vergleichbaren Produkten.

"Der" Spezialfall als Beispiel: " Keratokonus-Kontaktlinsen * ": (* Erforderlich zur Korrektur einer "unnatürlichen" Hornhautvorwölbung, nicht korrigierbar mit Brillengläsern, komplizierte Einzelfallanpassungen)

Das eigentliche Endprodukt -die Kontaktlinse(n)- ist zwar vergleichbar, aber nur, wenn man mit dem erforderlichen Aufwand die notwendigen Parameter gefunden hat !

Da dieses jedoch ein im Vergleich zu "normalen" Kontaktlinsen einen vorweg nicht abschätzbaren Arbeitsaufwand* bedeutet - Keratokonus- Hornhäute sind sehr schwierig mit Kontaktlinsen ordnungsgemäß zu versorgen- ist eine Ermittlung infolge dieser Unwägbarkeit i.d.R. extrem problematisch bzw. nicht durchführbar.

* Der tatsächliche Arbeitsaufwand ist für eine solche Einzelfallversorgung erst nach einer erfolgten Anpassung genau bekannt, (und somit ist die Leistung ja dann auch schon erbracht....).

Hinzu kommt, daß nur eine "handvoll" von Kontaktlinsen-Anpassern überhaupt dazu in der Lage sind, derartige Spezialanpassungen regelkonform vorzunehmen.Ferner sind diese -wenn überhaupt- meistens nicht mehrfach am anzufragenden Ort vertreten.

Nach den Ausführungen des zitierten Textes "Ermittlung des ortsüblichen bzw. angemessenen Preises" könnte nunmehr der "angemessene" Preis genannt werden.

 

Problematik hier:

Ein Durchschnittspreis als hierfür angemessener Preis läßt sich nicht nennen, da exorbitante Abweichnung alleine beim Arbeitsaufwand meist die Regel sind.

("Einmal geht´s relativ flott, dann wieder ist ein sehr hoher Aufwand erforderlich.")

 

Es besteht somit bei der Nennung eines -nach eigenen Berechnungen/Angaben- ermittelten oder gemittelten "angemessenen Preises" die Möglichkeit, daß

1. der Kunde seine erforderliche Leistung zum genannten Betrage nicht erhalten kann

2. Ein Leistungsträger (z.B. eine Krankenkasse) möglicherweise einen zu hohen Betrag für diese Versorgung genannt bekommt, welches jedoch in der Endabrechnung des jeweiligen Anpassers relativiert wird: Nach tatsächlichem Aufwand).

 

Was passiert,

wenn zum genannten "angemessenen" Preis - aus welchen Gründen auch immer- die Leistung nicht erbracht werden kann oder wird ?

• Ist ein als "angemessener" Preis genannter Betrag als korrekt anzusehen, wenn gleichzeitig (Ortsüblich ist ja angefragt !) niemand zur Leistungserbringung befähigt ist ?

Und/Oder:

• Ist der vereidigte Sachverständige bei einem tatsächlich anfallenden höheren Betrag jetzt Schadenersatzpflichtig ?

Dieses zu klären ist jedoch die Aufgabe eines Juristen !

Ein beauftragter vereidigter Sachverständiger handelt u.a. nach bestem Wissen und Gewissen. Insofern lege ich Wert auf die Feststellung, daß für diesen Spezialfall (!) von mir keinerlei Aussagen infolge der vorgenannten Unwägbarkeiten getätigt werden können.

Ausnahme: Vor Ort bieten mehrere Leistungserbringer dieses zum Festpreis an.

 

 

 

 

 

 

 

 

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