Gutachten für das Gerichtswesen/im Auftrag des Gerichtes

Die nachfolgenden Erläuterung stellen nur eine allgemeine Beschreibung zum besseren Verständnis dar. Juristische Fragen jeglicher Art kann, will und darf der vereidigte Sachverständige nicht beantworten.

Gerichtsgutachten werden nur im Auftrag eines Gerichtes (wie der Name schon sagt...) zur Klärung von Fragen gemäß eines Beweisbeschlusses erstellt. Gemäß seiner Vereidigung erstattet der Sachverständige das Gutachten neutral und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen, ferner darf er bundesweit (nicht nur gerichtlich) tätig werden(ist also nicht an seinen Heimat- Ort oder die Region gebunden).

Der Sachverständige fungiert als Gerichtsgutachter sozusagen als "rechte Hand, als Helfer" der Richterin/des Richters in Zivil- oder Strafverfahren um dieser/diesen bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Der Sachverständige hat nur die gestellten Fragen des Beweisbeschlusses- und keine anderen- zu beantworten.

 

Beispiel:

Im Beweisbeschluss eines Zivilverfahrens ("der schriftlichen Frage an den Sachverständigen") wird nach der ordnungsgemäßen Anfertigung einer Brillenfassung gefragt. Stellt bei der Begutachtung der Sachverständige ferner fest, dass die Brillengläser falsch angefertigt wurden, so darf er sich hierzu nicht äussern, weil: Danach wurde (im Beweisbeschluss) nicht gefragt !

Die Kosten für ein zu erstattendes Gutachten sind im JVEG gesetzlich geregelt. Im Fachbereich "Augenoptik" werden pro Arbeitsstunde des Gutachters 70 € zzgl. 19% MwSt. angesetzt. Hinzukommen u.a. Schreibgebühren, Portokosten etc. pp, sodaß nicht selten zu Beantwortung aller gestellten Fragen Gesamtkosten zwischen 600 - 1000 € (je nach Aufwand auch höher) entstehen können.

 

Hinweis 1 (für den/die Kläger/in oder der/dem Beklagtem):

Sollten Sie diese Zeilen lesen und Partei in einem Verfahren sein, in dem meine Person als Gutachter bestellt ist, so seien Sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jegliche Kontaktaufnahme (auch der Versuch !) umgehend der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden Richter/in des Verfahrens von mir zur Kenntnis gebracht werden muss.

Fragen stellen Sie bitte ausschließlich über das Gericht ! Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen den juristischen Hintergrund hierzu erklären.

 

Hinweis 2 (für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen):

Ich bitte Sie hiermit, dringend vor einem von mir angesetzten Ortstermin die telefonische Nachfrage "Muss ich denn auch kommen ?" nicht zu stellen, denn

• ich bin verpflichtet jegliche Kontaktaufnahme der/dem Vorsitzenden (mal wieder) umgehend zu Kenntnis zu bringen

• es wäre jegliche Aussage meinerseits hierzu "sehr unpassend", folglich beantworte ich diese Frage gar nicht.

 

Denn: 

Würde ich Ihre Frage mit "Ja" beantworten hätten wir eine unzulässige (?) Absprache. Würde ich Ihre Frage mit "Nein" beantworten und es ergäbe sich während des Ortstermins doch das Erfordernis Ihrer Anwesenheit, so müsste ich mir hinterher ggf. zu Recht vom Vorsitzenden den Vorwurf gefallen lassen Sie sozusagen beim Ortstermin "ausgeschlossen" zu haben......

Also: Nichts für ungut, aber diese Frage wird nicht beantwortet......   :-)

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