§249 (251) BGB regelt weder die Art -noch die Höhe- von Abzügen, oder: Warum ein Zeitwert bei Brillen hiermit nicht begründet werden kann (und/oder gar ein Abzug gemäß " Wiederbeschaffungsrythmus ")
Von selbsternannten - meist für Versicherungen tätigen - Sachverständigen wird immer wieder als Begründung für wertmäßige Abzüge bei Brillenschäden auf den Neuwert oder Wiederbeschaffungswert ein Paragraph angeführt: "Der Restwert/Zeitwert der Brille wurde nach § 249 BGB bzw. 251 BGB ermittelt."
Da sich bei mir die Anfragen häufen, wie ein Abzug nach diesen Paragraphen für Brillen denn nun korrekt vorgenommen wird, darf ich an dieser Stelle vorab klarstellen: Überhaupt nicht !
• Die Theorie eines Kollegen, daß mit der Nennung eines Paragraphen dem Geschädigten wohl vermittelt werden soll, daß die wie auch immer ermittelten Abzüge "rechtmäßig" sind, teile ich nicht zweifelsfrei.
Fakt ist jedoch, daß viele dieser Darstellung Glauben schenken und möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen fraglos hinnehmen.
Begründung (Paragraph 249 BGB):
(BGB) § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ohne eine juristische Aussage zu tätigen ist offensichtlich, daß keinerlei Aussage über die zu ermittelnde Höhe eines Betrages und der Art und Weise wie dieses "gerecht" zu geschehen hat, getätigt wird.
Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Wetzel vom Zentralverband der Augenoptiker in Düsseldorf (Düsseldorf ! ;-) schrieb mir auf Anfrage mit Datum vom 13.05.2011 folgendes (Auszug -wie auch Download des Schreibens- mit freundlicher Genehmigung):
"Nach welchen Maßstäben der Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist und in welcher Höhe ein Abzug "Neu für Alt" gerechtfertigt ist, ergibt sich weder aus § 249 Abs. 1 BGB noch aus § 251 Abs. 1 BGB."
DOWNLOAD dieses kompletten Schreibens: >>>Bitte hier klicken<<< (Auch zu finden unter "Download" dieser Internetseite.)
Fazit: In einem "Gutachten" den Restwert oder Abzugsbetrag mit "Abzüge nach BGB § 249 (251) ermittelt" zu begründen, ist - in Ermangelung jedweder Aussage der Paragraphen hierzu - keinerlei Nachweis einer korrekten Ermittlung.
Auch ein gerne angeführter "Wiederbeschaffungsrythmus" von Brillen (der seriöserweise gar nicht existiert) stellt keinerlei Grundlage für einen Abzug dar. Folglich ist es nicht weiter verwunderlich, daß sich viele Geschädigte mit dieser Aussage nicht zufrieden geben möchten (oder brauchen). Jedoch scheint diese Begründung gängige Praxis zu sein...
Weitere Informationsmöglichkeiten:
Ein "Wiederbeschaffungsrythmus" von Brillen ist nicht existent, aber hier finden Sie alle neutralen Bewertungsgrundlagen:
Für die Kriterien der neutralen Zeit- Gebrauchswert-Ermittlung für Brillen klicken Sie bitte nachfolgenden Link (Sie bleiben auf dieser Hompage):
http://www.optikgutachter.de/index.php/beitraege-kategorien/51-zeitwert-brille-neutrale-zeitwert-gebrauchswert-ermittlung