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Die Ermittlung des ortsüblichen bzw. angemessenen Preises

 

Wiedergabe des nachfolgenden Textes nach Überstellung und mit freundlicher Genehmigung der Handwerkskammer zu Köln -Abteilung Sachverständigenwesen- :

Die Ermittlung des Preises für eine Werkvertragsleistung läuft in 3 Stufen ab:

1. Stufe: Die vertragsgemäßig bestimmte Vergütung

2. Stufe: Die ortsübliche Vergütung

3. Stufe: Die angemessene Vergütung

Zur Ermittlung des ortsüblichen Preises ist entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt.

Hierbei kommt es auf die überweigende Mehrheit gleichartiger Einzelfälle an. (Vgl. Staudinger, § 632, Rz. 48, 12 Aufl. 1994, MüKo-Soergel, § 632, Rz. 48, 3. Aufl. 1997)

Problematisch wird dies in Fällen, wo Vergleichbarkeit und Vielfalt fehlen.

 

Für die Vorgehensweise eines Sachverständigen bedeutet dies im Ergebnis folgendes:

Bei "Standardleistungen" (und im Handwerk kann i.d.R. von einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausgegangen werden) reicht die schlichte Anfrage des Sachverständigen bei mehreren Betrieben vor Ort, jedoch bezogen auf das Gesamtangebot.

Das heißt, der Sachverständige hat zu erfragen, zu welchem konkreten (End-)Preis ein Unternehmen eine bestimmt Leistung anbietet.

Bei kompliziert gelagerten Fällen bzw. Einzelfall-Leistungen ist die Ermittlung eines ortsüblichen im engen Sinne nicht möglich. Das bedeutet, der Sachverständige hat -auf sich alleine gestellt- dann den angemessenen Preis zu ermitteln

In diesen Fällen kann er nur Teilauskünfte (wie etwa den Stundenverrechnungssatz) von ortsansässigen Betreiben einholen, bestimmt den angemessen Preis im Endergebnis aber selbst.

Im letzten Fall ist es aber unbedingt ratsam, wenn der Sachverständige seine Vorgehensweise mit dem Gericht abstimmt und darauf hinweist, daß schlichte Anfragen bei ortsansässigen Betrieben nicht möglich sind.

Im bei der Handwerkskammer Dortmund aufgetretenen Problemfall ging es um eine besondere Tischlerleistung für 140.000 €. Das Einholen von Vergleichsangeboten war dem Sachverständigen dabei nicht ohne weiteres möglich. Ortsansässige Betriebe hätten hierzu regelrechte (kostenpflichtige) Kostenvoranschläge erstellen müssen, was selbstverständlich die Kosten des Gutachtens hochgetrieben hätte. Dies hatte der Sachverständige dem Gericht klar gemacht und entsprechend -nach Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes- selber kalkuliert.

-Ende des überstellten, zitierten Textes-

 

 

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